tag:blogger.com,1999:blog-91565911740654483972024-03-08T11:17:53.330-08:00Rechtsanwältin Reisig-EmdenRechtsanwältin Reisig-Emdem infomiert als Fachanwältin für Verwaltungsrecht über die verwaltungrechtliche Praxis. Insbesondere zum Beamtenrecht; Prüfungsrecht; Gewerberecht; Schulrecht; Hochschulzulassungsrecht (Studienplatzklagen) Soldatenrecht und Ausbildungsförderungsrecht.-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.comBlogger12125tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-28773198298240993632014-11-21T02:56:00.005-08:002014-11-21T02:57:41.109-08:00Wie kann ich als Soldat auf Zeit (SaZ) meine Dienstzeit verkürzen? <!--[if gte mso 9]><xml>
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</xml><![endif]--><span style="font-family: inherit;"><b>Die wichtigsten Fragen zur Regelung des § 40 Abs. 7 Soldatengesetz:</b></span><br />
<span style="font-family: inherit;">Die Frage nach der Verkürzung der Dienstzeit wird oft von Soldaten auf Zeit (SaZ) gestellt, die sich mit der Bundeswehr nicht mehr identifizieren oder aus privaten Gründen nicht mehr Teil der Bundeswehr sein möchten, aber durch ihre Verpflichtungserklärung teils noch Jahre gebunden sind. <span style="font-family: inherit;">Fragen bei Kameraden oder dem Spieß helfen hierzu oftmals nicht weiter. </span><br /><br />Zu beachten ist: die Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) und die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit bzw. seine Entlassung (§§ 54, 55 SG) sind verschiedende rechtliche Institutionen, die unterschiedliche Voraussetzungen und auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anträge sollten daher möglichst nicht vermengt werden.</span><br />
<h4>
<b><span style="font-weight: normal;"><span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: small;"><b>1.</b> <b>Habe ich als Soldat auf Zeit (SaZ) ein Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7</b> </span><b><span style="font-size: small;">Soldatensgesetz</span>?</b></span></span></b></h4>
<span style="font-family: inherit;"></span>§ 40 Soldatengesetz legt den Status des Soldaten auf Zeit (SaZ) als einen zeitlich befristeten Regelzustan<span style="font-family: inherit;">d fest. Er befasst sich mit speziellen Regelungen, die das Dienstverhältni eines Soldaten auf Zeit (SaZ) betreffen. Mit der Abgabe sein</span>er Verpflichtungserklärung wird eine für den Sodlaten verbindliche Dienstzeit festgesetzt. § 40 Abs. 7 SG regelt die Voraussetzungen, unter denen diese Dienstzeit verkürzt werden kann. Der einzelne Soldat hat dabei grundsätzlich keinen festen Anspruch auf die begehrte Dienstzeitverkürzung, da die Vorschrift vorrangig dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer ausgewogenen Struktur der Bundeswehr dient. Eine Dienstzeitverkürzung kann also, muss aber nicht, auf Antrag gewährt werden. <br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><b><span style="font-weight: normal;"><span style="font-family: inherit;"><span style="font-family: inherit;"><b>2.</b> <b>Was wird bei § 40 Abs. 7 SG geprüft?</b></span></span></span></b></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: inherit;"></span></span></span>§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG lautet: <br />
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: inherit;"></span><i><span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: small;">"Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt."</span></span></i></span></span><br />
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;"><i><br /></i><span style="font-family: inherit;">Der Soldat auf Zeit kann also einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung einreichen, über den die zuständige Personalstelle der Bundeswehr entscheidet. Sofern die Bundeswehr in einem ersten Prüfungsschritt feststellt, dass ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit besteht, kann sie in einem zweiten Schritt eine konkrete Abwägung der persönlichen Situation des Soldaten auf Zeit vornehmen. Anschließend wird dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung stattgegeben, oder der Antrag abgelehnt. </span></span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">3. Wie ist § 40 Abs. 7 SG rechtlich ausgestaltet?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">§ 40 Abs. 7 Soldatengesetz ist nach wohl herrschender Rechtsprechung eine so genannte "Kopplungsnorm", bei der die Bundeswehr sowohl einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene hat ("dienstliches Interesse", als auch ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ausüben darf ("<i>kann</i> auf dessen Antrag verkürzt werden"). Erst nachdem die Bundeswehr im ersten Schritt die Voraussetzungen des dienstlichen Interesses bejaht, kann sie in einem zweiten Schritt in die Ermessensentscheidung eintreten. Der Schwerpunkt der Prüfung und der Argumentation der Bundeswehr liegt dabei oftmals auf der Tatbestandsseite und damit dem Begriff des dienstlichen Interesses. Liegt dieses vor, kann der Antrag des Soldaten auf Zeit sowohl bewilligt als auch abgelehnt werden; dies richtet sich nach den Ermessenserwägungen der Bundeswehr.</span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">4. Kann meine persönliche Lage berücksichtigt werden?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Die etwaige persönliche Lage des antragstellenden Soldaten auf Zeit wird seitens der Bundeswehr oftmals nur dann berücksichtigt, wenn sie das Vorliegen des dienstlichen Interesses festgestellt hat.</span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">5. Was ist das dienstliche Interesse?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Bei der Feststellung des dienstlichen Interesses wird eine Interessensabwägung durch die Bundeswehr vorgenommen. Sie stellt sich in etwa folgende Frage: "Kann der Soldat auf Zeit noch effektiv bei der Bundeswehr eingesetzt werden oder gibt es Gründe, die dagegen sprechen?" So kann z.B. ein Dienstposten entfallen, wenn ein Posten infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst wird, es einen personellen Überhang in einem Geburtsjahrgang gibt oder der Soldat auf Zeit (SaZ) im Dienstbereich seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann. <br /><br />Diese innerdienstliche Überlegung der Bundeswehr ist gerichtlich aufgrund der derzeit wohl überwiegenden unterinstanzlichen Rechtsprechung nur eingeschränkt - nämlich auf Beurteilungsfehler hin - überprüfbar. </span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">6. Wie stehen meine Chancen, dass das dienstliche Interesse bejahrt wird?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Für eine realistische Einschätzung sollte zunächst davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Anträgen abgelehnt und die Dienstzeitverkürzung eher selten bewilligt wird. Oftmals gibt es Befehle, Dienstanweisungen, Richtlinien, etc., welche die Verwaltung in ihrer Entscheidung binden - unabhängig davon, ob diese Bindungswirkung rechtmäßig ist oder nicht. Oftmals nimmt die Personalstelle der Bundeswehr die gebotene Einzelfallbetrachtung des Dienstpostens daher nicht vor und berücksichtigt häufig auch die Stellungnahmen der direkten Vorgesetzten oder des Personalrates nur unzureichend. </span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">7. Was passiert, wenn mein Antrag auf Dienstzeitverkürzung abgelehnt wird?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Wird der Antrag auf Dienstzeitverkürzung seitens der Bundeswehr abgelehnt, kann der Soldat auf Zeit (SaZ) hiergegen Beschwerde einlegen. Eine vorzeitige Beendigung der Dienstzeit ist sonst nur aus den Gründen der §§ 54 ff. Soldatengesetz möglich.<br /><br />Entscheidet sich der Soldat auf Zeit für die Beschwerde und wird diese seitens der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid abgelehnt, kann hiergegen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. </span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">8. Was überprüft das Gericht in diesem Fall?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Das Gericht kann die Entscheidung der Bundeswehr auf der Tatbestandsebene nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Frage der korrekten Ermessensentscheidung durch die Bundeswehr ist vom Gericht hingegen voll überprüfbar. Stellt das Gericht Beurteilungsfehler fest, muss die Bundeswehr die Ermessenprüfung durchführen. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, müssen diese von der Bundeswehr abgestellt werden - dies führt fast immer zu einer anschließenden Bewilligung der Dienstzeitverkürzung für den Soldaten auf Zeit. </span></span><br />
<h4>
<span style="font-size: small;"><span style="font-family: inherit;">9. Wie urteilen Gerichte bei abgelehnter Dienstzeitverkürzung?</span></span></h4>
<h4>
<span style="font-family: inherit;"></span></h4>
<span style="font-family: inherit;"><span style="font-size: 11pt;">Das Bedürfnis an einer Dienstzeitverkürzung ist für jeden Soldaten auf Zeit (SaZ) gesondert zu prüfen. Die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 7 SG ist daher nicht einheitlich und stark vom Einzelfall geprägt. Ob Ihr Antrag, Ihre Beschwerde oder Ihre Klage aussichtsreich ist, können wir in einem gemeinsamen Gespräch klären. <br /><br />Ihre Frage ist nicht dabei? Sie wollen einen Termin zur Beratung vereinbaren? Nehmen Sie </span><span style="font-size: 11pt;"><span style="font-family: inherit;"><a href="http://www.j-reisig.de/">Kontakt</a> zu mir auf; gerne beantworte ich Ihre Fragen.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin<br /><br /><span style="font-size: x-small;">Autoren: Reisig-Emden/Kuprijanow</span></span></span></span>-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-3143517700684592222012-03-04T08:13:00.010-08:002012-08-30T10:02:12.358-07:00Studienplatzklage - Häufige FragenAls Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Anwältin für Studienplatzklagen habe ich es häufig mit den gleichen Fragen rund um das Thema Studienplatzklage zu tun. Hier zeige ich einige der wichtigsten Antworten auf. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de/">Kontakt</a> zu mir auf.<br />
<br />
1. <br />
Gibt es bei dem Einklagen an der Uni Fristen zu beachten?<br />
<br />
Ja, je nach Bundesland und nach Studiengang gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten (Achtung: hier sind nicht die Bewerbungsfristen gemeint). Für Studienplatzklagen in Berlin gelten für die meisten Studienplätze die Fristen 1. April (Sommersemester) und 1. Oktober (Wintersemester).<br />
<br />
<u>Wichtig</u>: In besonderen Fällen laufen die Fristen aus, bevor überhaupt Ablehnungsbescheide verschickt wurden.<br />
<br />
2.<br />
Sind die Chancen mit einem Anwalt höher als bei einer Studienplatzklage ohne Anwalt?<br />
<br />
Nein. Die Chancen als solche sind nicht höher. Wenn das Gericht weitere Plätze vergeben sollte, wird nicht danach unterschieden, ob Sie mit oder ohne Anwalt klagen. Allerdings ist die Chance, einen unumkehrbaren Frist- oder Formfehler zu tätigen, bei der Selbstklage deutlich höher; daher empfiehlt sich die Klage mit Anwalt.<br />
<br />
3.<br />
Warum sollte ich einen Anwalt für die Studienplatzklage beauftragen?<br />
<br />
Der Anwalt kümmert sich um das gesamte Verfahren. Der Anwalt überwacht die Fristen für die Studienplatzklagen. Er führt den gesamten Schriftverkehr, überprüft die Höhe der Gerichtskosten und etwaiger Kosten der Gegenseite auf ihre Richtigkeit, nimmt auf Einwendungen der Gegenseite rechtzeitig Stellung und stellt rechtzeitig die sachgerechten Anträge. Gerade in besonderen Konstellationen (wie z.B. bei der Prozesskostenhilfe) ist es wichtig, prozessuale Fragen zweifelsfrei beantworten zu können, da ansonsten rechtliche Nachteile entstehen können. <br />
<br />
4.<br />
Ist die Finanzierung einer Studienplatzklage über die Prozesskostenhilfe möglich?<br />
<br />
Ja, solche Verfahren habe ich schon geführt.<br />
<br />
5.<br />
Ist es sinnvoll, gleich mehrere Hochschulen zu verklagen? <br />
<br />
Soweit Sie nicht an einen bestimmten Studienort gebunden sind, ist es immer sinnvoll, mehrere Hochschulen zu verklagen. Sollten Sie hingegen an einen bestimmten Studienort gebunden sein, ist eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen mehrerer Verfahren notwendig. Auch hier sollten Sie daher anwaltlichen Rat einholen.<br />
<br />
6.<br />
Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?<br />
<br />
Die Kosten eines Verfahrens hängen sehr stark von dem jeweiligen Bundesland, dem Studiengang und dem Umfang des Verfahrens ab (z.B.: reicht die "einfache" Studienplatzklage oder muss zusätzlich noch gegen den Bescheid geklagt werden?). Mittlerweile müssen auch in den meisten Fällen die Kosten des Hochschulanwaltes mit in die Überlegung einbezogen werden. Die Kosten reichen daher von einigen hundert Euro zu mehreren Tausend Euro - natürlich ist auch entscheidend, bei wievielen Hochschulen Sie sich einklagen wollen. Fragen Sie nach, dann können die Kosten für Ihren speziellen Fall genau geklärt werden <u>bevor </u>Sie sich für ein oder mehrere Verfahren entscheiden.<br />
<br />
7.<br />
Ich bin Zweitbewerber, kann ich mich trotzdem einklagen?<br />
<br />
Auch wenn für Zweitbewerber besondere Regelungen gelten, ist eine Studienplatzklage möglich.<br />
<br />
8.<br />
Ich besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ich mich trotzdem in mein Wunschstudium einklagen?<br />
<br />
Auch für Bewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten ggf. besondere Regelungen; im Grundsatz ist aber auch hier eine Studienplatzklage möglich.<br />
<br />
9.<br />
Wie sind die Chancen der Studienplatzklage?<br />
<br />
Die Chancen einer Studienplatzklage unterscheiden sich sehr nach dem jeweiligen Wunschstudium. Während bei einigen Studiengängen je nach Bundesland sehr hohe Chancen bestehen, sind andere Studiengänge bundesweit stark umkämpft. Auch hier kann Ihnen der Anwalt mit entsprechendem juristischen Rat zur Seite stehen.<br />
<br />
10.<br />
Kann ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen bzw. sollte ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen?<br />
<br />
Bevor die Studienplatzklage bei Gericht eingereicht wird, sollte der Ablehnungsbescheid abgewartet werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass vorher nicht schon Schritte für die Klage eingeleitet werden könnten bzw. sogar <u>müssen</u>. Der so genannte außerkapazitäre Antrag ist in den meisten Bundesländern fristgebunden und muss daher teilweise bereits weit vor Versendung der Ablehnungsbescheide gestellt werden.<br />
<br />
11.<br />
Welche Unterlagen benötigt der Anwalt?<br />
<br />
Neben den entsprechenden Vollmachten und dem Ablehnungsbescheid sollte immer die Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) nachgewiesen werden. Weiterhin ist es üblich, eine eindesstattliche Versicherung bei Gericht einzureichen, wonach Sie versichern, dass Sie in dem entsprechenden Wunschstudiengang noch nicht zugelassen sind. Auch diese eidesstattliche Versicherung bereitet Ihnen der Anwalt vor. <br />
<br />
12.<br />
Sie sind in Berlin, ich möchte mich aber in einem anderen Bundesland einklagen, kann ich Sie trotzdem beauftragen?<br />
<br />
Ja, ich bin für Sie bundesweit tätig und vertrete Mandanten im gesamten Bundesgebiet.<br />
<br />
<br />
Ihre Frage ist nicht dabei? Sie wollen einen Termin zur Beratung vereinbaren? Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de/">Kontakt</a> zu mir auf; gerne beantworte ich Ihre Fragen.<br />
<br />
-Reisig-Emden-<br />
Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-41345588323358287462011-11-02T02:10:00.000-07:002011-11-02T02:19:16.486-07:00Beurteilungsrichtlinien der Bundeswehr rechtswidrigDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass die Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen von planmäßigen Beurteilungen, wie sie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen ist, nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.<br /><br />Der antragstellende Soldat wurde auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet und seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, in seiner Vergleichsgruppe seien auch ein Dezernatsleiter sowie mehrere Sachgebietsleiter einbezogen worden.Die Beurteilungsrichtlinien sehen für planmäßige Beurteilungen insoweit Vergleichsgruppen nicht auf Basis der Besoldungsgruppe oder des Dienstgrades sondern allein auf Basis der Dotierung der Dienstposten, auf denen sie eingesetzt sind.<br /><br />Zwar ist eine Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Die Dotierung eines Dienstpostes allein lasse indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Die in dem Verfahren streitgegenständliche Vergleichsgruppe wies ferner nicht die erforderliche Homogenität auf, so dass die Beurteilung aufgehoben wurde.<br /><br />Für weitere Fragen zum Soldaten oder Laufbahnrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-56079224291348498472011-05-11T08:56:00.000-07:002011-05-13T13:31:41.188-07:00Studienplatzklage - kein Bonus für übersprungene KlasseDas Verwaltungsgericht Mainz hat zum Aktenzeichen 6 L 494/11.MZ einen Eilantrag auf einstweilige Zulassung zum Studium der Psychologie abgelehnt.<br /><br />Die Antragstellerin hatte sich mit einem Abiturschnitt von 1,8 beworben und gleichzeitig einen Antrag auf Nachteilsausggleich gestellt. Zur Begründung führte sie an, dass sie ohne das Überspringen einer Klassenstufe voraussichtlich eine um 0,5 bessere Durchschnittsnote erworben hätte.Die Hochschule lehnte den Antrag auf Nachteilsausgleich ab und ging von einem Schnitt von 1,8 aus. <br /><br />Das Gericht führte zur Begründung seines Beschlusses aus, dass die Antragstellerin die Günde, die sie gehindert hätten, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, selbst zu vertreten hätte. <br /><br />Das Überspringen der Schulklasse stelle insoweit eine bewusste Entscheidung dar, bei welcher Vor- und Nachteile sorgfälig abgewogen werden müssten. Demgegenüber sei etwa bei einem Vorliegen einer schweren Erkrankung die schulische Entwicklung und Leistungsfähigkeit derart und unselbstbestimmt eingeschränkt, dass die Chancengleichheit nur durch einen Nachteilsausgleich gewahrt bleibe.Den möglichen Nachteil, welcher sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe erbit, nimmt der jeweilige Schüler demgegenüber gerade selbst und bewusst in Kauf.<br /><br />Für weitere Fragen zur Studienplatzklage oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-81345937909373168552011-04-28T03:44:00.000-07:002011-04-28T03:53:14.470-07:00Plagiat - Aberkennung des DoktorgradesIn seinem Urteil vom 14. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 3 K 899/10.DA eine Klage gegen die Aberkennung des Doktorgrades abgewiesen.<br /><br />In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.<br /><br />Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.<br /><br />Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.<br /><br />Für weitere Fragen zum Plagiat oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-18818240347645910422011-04-15T00:53:00.000-07:002011-04-15T02:35:37.713-07:00Konkurrentenstreit ProfessorenstelleIn einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:<br /><br />Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.<br /><br />Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien. <br /><br />Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe. <br /><br />Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.<br /><br />Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.<br /><br />Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-80113889905057108752011-04-10T08:58:00.000-07:002011-04-12T15:58:01.855-07:00Schadensersatz wegen unterbliebener BeförderungIn seinem Beschluss vom 4. April 2011 zum Aktenzeichen 6 A 1156/08 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den dort zu entscheidenen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt.<br /><br />Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.<br /><br />Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.<br /><br />Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.<br /><br /><br />Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-79562315446683013442011-03-30T00:48:00.000-07:002011-04-12T15:50:11.698-07:00Badenwürttembergische Studienplatzvergabe mit Bundesrecht vereinbarDas BVerwG hat am 23. März 2011 zum Aktenzeichen 6 CN 3.10 entschieden, dass die badenwürttembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Bundesrecht vereinbar ist.<br /><br />Werden in der Praxis die freien Kapazitäten vielfach durch Losentscheid auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, trifft in Badenwürttemberg eine Rechtsverordnung aus dem Juli 2009 eine andere Regelung. Hiernach setzt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart)in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus. Die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze erfolgt dann nicht durch ein Losvefahren sondern hat sich vielmehr an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.<br /><br />Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (9 S 1858/09) hierzu ausgeführt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.<br /><br />Die derart ausgelegten Bestimmungen stellten materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden seien, müsse die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen; hierin liege kein Verstoß gegen Art. 12 GG.<br /><br />Das BVerwG hat die Revision (wegen bindender Auslegung des Landesrechts)zurückgewiesen.<br /><br /><br />Für weitere Fragen zur Studienplatzklage stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-78206489361793026332011-03-28T23:50:00.000-07:002011-04-12T15:50:58.039-07:00Umfassendes Rauchverbot im SaarlandMit Entscheidung vom 28. März 2011 (Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein umfassendes Rauchverbot im Saarland bestätigt.<br /><br />Das vergeblich angefochtende Gesetz zur Änderung des Nichtrrauerschutzgesetzes vom 10.02.2010 hebt die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, auf.<br /><br />Damit gilt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.<br /><br />Zur Begründung wurde sich im Wesetlichen auf die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen berufen, wonach der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.<br /><br />Ausnahmen für eine bestimmte Art von Gaststätten seien hierzu nicht geboten. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Den zunächst eintretenden wirtschaftlichen Verlust würden die Betreiber insoweit nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher wieder ausgleichen können.<br /><br /><br />Für weitere Fragen zum Gewerberecht oder Gaststättenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-91299255580331960802011-03-27T23:45:00.000-07:002011-04-12T15:52:20.840-07:00Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf ProbeDas Verwaltungsgericht Berlin hat am 17. März 2011 entschieden (VG 36 L 62.11), dass ein Polizeibeamter auf Probe in diesem Fall rechtsmäßig aus dem Dienst entlassen werden könne, wenn er außerdienstlich den Anschein erwecken würde, sich mit der Rockerszene zu identifizieren.<br /><br />Der Beamte auf Probe war duch diverse beschriftete Kleidungsstücke und das Tragen eines Einhand-Messer, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist, aufgefallen. Er war mehrmals im Milieu der organisierten Kriminaliät angetroffen worden und hatt seinen Dienstcomputer unzulässigerweise für private Anschriftenermittlung benutzt. Zudem hatte er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in seinem privaten PKW mitgeführt.<br /><br />Das Gericht führte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, das gesamte Verhalten und Persönlichkeitbild des Beamten rechtfertige die Einschätzung, dass dieser als Beamter auf Lebenszeit nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werden würde. Polizeibeamte stünden insoweit im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit und müssten sich daher stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zeigen.<br /><br /><br />Für weitere Fragen zum Bereich Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-44858973592922942792011-03-27T23:35:00.000-07:002011-04-12T15:51:50.019-07:00Rückwirkenden Erhebung von IHK-Beiträgen bei nachträglicher Veranlagung zur GewerbesteuerMit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 N 84.10)einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und die Beitragspflicht angenomen.<br /><br />Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.<br /><br />§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.<br /><br /><br />Für weitere Fragen zum Gewerberecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de">Kontakt</a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0tag:blogger.com,1999:blog-9156591174065448397.post-52960071329450818232010-03-12T04:01:00.000-08:002011-04-12T15:58:43.760-07:00Exmatrikulation - Endgültiges Nichtbestehen<span style="font-family:arial;"><span style="font-weight: bold;">Das Problem:</span><br /><br />Für viele Studenten ist es ein Schock, wenn sie nach einer absolvierten Prüfung auf einmal Post von der Hochschule bekommen: "Sie haben die Prüfung im Fach X endgültig nicht bestanden, Sie werden von Amts wegen exmatrikuliert." Viele Studenten wissen in diesem Moment nicht, was zu tun ist und sind mit der Situation überfordert.<br /><br /><span style="font-weight: bold;">Was ist als erstes zu tun?</span><br /><br />Wichtig ist als erstes, sich den Zugang des Schreibens zu notieren. Falls der Bescheid per Einschreiben kam, ist es wichtig, den Umschlag, auf dem das Datum vermerkt wurde, aufzubewahren. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Rechtsbehelfsfrist gewahrt werden kann. Diese beträgt im Regelfall einen Monat ab Zustellung, so dass man sich in Ruhe über die Situation Gedanken machen und ggf. die nötigen rechtlichen Schritte einleiten kann.<br /><br />In manchen Fällen werden das endgütlige Nichtbestehen und die Exmatrikulation in zwei verschiedenen Bescheiden versandt. Dann ist es besonders wichtig, dass gegen beide Bescheide rechtlich vorgegangen wird. Unterlässt man die Anfechtung eines Bescheides, wird dieser bestandskräftig und ist mit Rechtsmitteln nicht mehr überprüfbar.<br /><br /><span style="font-weight: bold;">Als Beispiel:</span><br />Student S erhält den Bescheid, die Prüfung im Fach X endgültig nicht bestanden zu haben. Eine Woche später erhält er den Exmatrikulationsbescheid, der ausschließlich auf die nicht bestandende Prüfung gestützt wird. Legt er nun ausschließlich gegen den Exmatrikulationsbescheid fristwahrend Widerspruch bzw. Klage ein, wird der Prüfungsbescheid bestandskräftig. Es steht nunmehr rechtsverbindlich fest, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Dies hat zur Folge, dass man im Verfahren in Bezug auf die Exmatrikulation nicht vortragen kann, dass diese rechtswidrig sei, weil die Prüfung nicht endgültig nicht bestanden sei. Diesen Vortrag hat sich Student S selbst abgeschnitten.<br /><br /><span style="font-weight: bold;">Warum ist es sinvoll gegen die Exmatrikulation vorzugehen?</span><br /><br />Widerspruch bzw. Anfechtungsklage haben im Regelfall von Gesetz wegen aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, Sie als Student können während des Verfahrens weiter studieren und weitere Scheine erwerben (mit Ausnahmen). Verläuft das Verfahren erfolgreich, haben Sie so keinerlei Zeitverlust erlitten. Verläuft es nicht erfolgreich können die zwischenzeitlich erworbenen Scheine ggf. für einen anderen Studiengang verwandt werden.<br /><br /><span style="font-weight: bold;">Warum ist es sinnvoll gegen das Prüfungsergebnis vorzugehen?<br /><br /></span>Prüfungsergebnisse sollen das Leistungsvermögen des Studenten wiedergeben; dies tun sie allerdings nicht immer. Sei es, dass Sie während der Prüfung unerkannt krank waren; sei es dass ihnen der Termin der Prüfung erst einen Tag zuvor bekannt gegeben wurde und Sie deswegen besonders aufgeregt waren usw. Manchmal stellt sich auch die Frage, ob es überhaupt tatsächlich der letzte Prüfungsversuch für Sie war, denn nicht immer sind die Prüfungsordnung oder die Anwendung der Prüfungsordnung durch die Hochschule rechtmäßig. Dies alles kann rechtlich von einem Anwalt überprüft werden.<br /><br />Gerne bin ich Ihnen bei der Lösung Ihres Problems behilflich.<br />Nehmen Sie <a href="http://www.j-reisig.de/"><span style="font-weight: bold;">Kontakt</span></a> zu mir auf.<br /><br />-Reisig-Emden-<br />Rechtsanwältin<br /><br /><br /><br /><span style="font-weight: bold;"><span style="font-weight: bold;"></span><br /></span><br /><br /><br /><br /></span>-Reisig-Emden-http://www.blogger.com/profile/12710315728110721117noreply@blogger.com0