Freitag, 21. November 2014

Wie kann ich als Soldat auf Zeit (SaZ) meine Dienstzeit verkürzen?

Die wichtigsten Fragen zur Regelung des § 40 Abs. 7 Soldatengesetz:
Die Frage nach der Verkürzung der Dienstzeit wird oft von Soldaten auf Zeit (SaZ) gestellt, die sich mit der Bundeswehr nicht mehr identifizieren oder aus privaten Gründen nicht mehr Teil der Bundeswehr sein möchten, aber durch ihre Verpflichtungserklärung teils noch Jahre gebunden sind. Fragen bei Kameraden oder dem Spieß helfen hierzu oftmals nicht weiter.

Zu beachten ist: die Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) und die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit bzw. seine Entlassung (§§ 54, 55 SG) sind verschiedende rechtliche Institutionen, die unterschiedliche Voraussetzungen und auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anträge sollten daher möglichst nicht vermengt werden.

1. Habe ich als Soldat auf Zeit (SaZ) ein Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatensgesetz?

§ 40 Soldatengesetz legt den Status des Soldaten auf Zeit (SaZ) als einen zeitlich befristeten Regelzustand fest. Er befasst sich mit speziellen Regelungen, die das Dienstverhältni eines Soldaten auf Zeit (SaZ) betreffen. Mit der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung wird eine für den Sodlaten verbindliche Dienstzeit festgesetzt. § 40 Abs. 7 SG regelt die Voraussetzungen, unter denen diese Dienstzeit verkürzt werden kann. Der einzelne Soldat hat dabei grundsätzlich keinen festen Anspruch auf die begehrte Dienstzeitverkürzung, da die Vorschrift vorrangig dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer ausgewogenen Struktur der Bundeswehr dient. Eine Dienstzeitverkürzung kann also, muss aber nicht, auf Antrag gewährt werden.

2. Was wird bei § 40 Abs. 7 SG geprüft?

§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG lautet:
"Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt."

Der Soldat auf Zeit kann also einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung einreichen, über den die zuständige Personalstelle der Bundeswehr entscheidet. Sofern die Bundeswehr in einem ersten Prüfungsschritt feststellt, dass ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit besteht, kann sie in einem zweiten Schritt eine konkrete Abwägung der persönlichen Situation des Soldaten auf Zeit vornehmen. Anschließend wird dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung stattgegeben, oder der Antrag abgelehnt.

3. Wie ist § 40 Abs. 7 SG rechtlich ausgestaltet?

§ 40 Abs. 7 Soldatengesetz ist nach wohl herrschender Rechtsprechung eine so genannte "Kopplungsnorm", bei der die Bundeswehr sowohl einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene hat ("dienstliches Interesse", als auch ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ausüben darf ("kann auf dessen Antrag verkürzt werden"). Erst nachdem die Bundeswehr im ersten Schritt die Voraussetzungen des dienstlichen Interesses bejaht, kann sie in einem zweiten Schritt in die Ermessensentscheidung eintreten. Der Schwerpunkt der Prüfung und der Argumentation der Bundeswehr liegt dabei oftmals auf der Tatbestandsseite und damit dem Begriff des dienstlichen Interesses. Liegt dieses vor, kann der Antrag des Soldaten auf Zeit sowohl bewilligt als auch abgelehnt werden; dies richtet sich nach den Ermessenserwägungen der Bundeswehr.

4. Kann meine persönliche Lage berücksichtigt werden?

Die etwaige persönliche Lage des antragstellenden Soldaten auf Zeit wird seitens der Bundeswehr oftmals nur dann berücksichtigt, wenn sie das Vorliegen des dienstlichen Interesses festgestellt hat.

5. Was ist das dienstliche Interesse?

Bei der Feststellung des dienstlichen Interesses wird eine Interessensabwägung durch die Bundeswehr vorgenommen. Sie stellt sich in etwa folgende Frage: "Kann der Soldat auf Zeit noch effektiv bei der Bundeswehr eingesetzt werden oder gibt es Gründe, die dagegen sprechen?" So kann z.B. ein Dienstposten entfallen, wenn ein Posten infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst wird, es einen personellen Überhang in einem Geburtsjahrgang gibt oder der Soldat auf Zeit (SaZ) im Dienstbereich seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann.

Diese innerdienstliche Überlegung der Bundeswehr ist gerichtlich aufgrund der derzeit wohl überwiegenden unterinstanzlichen Rechtsprechung nur eingeschränkt - nämlich auf Beurteilungsfehler hin - überprüfbar.

6. Wie stehen meine Chancen, dass das dienstliche Interesse bejahrt wird?

Für eine realistische Einschätzung sollte zunächst davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Anträgen abgelehnt und die Dienstzeitverkürzung eher selten bewilligt wird. Oftmals gibt es Befehle, Dienstanweisungen, Richtlinien, etc., welche die Verwaltung in ihrer Entscheidung binden - unabhängig davon, ob diese Bindungswirkung rechtmäßig ist oder nicht. Oftmals nimmt die Personalstelle der Bundeswehr die gebotene Einzelfallbetrachtung des Dienstpostens daher nicht vor und berücksichtigt häufig auch die Stellungnahmen der direkten Vorgesetzten oder des Personalrates nur unzureichend.

7. Was passiert, wenn mein Antrag auf Dienstzeitverkürzung abgelehnt wird?

Wird der Antrag auf Dienstzeitverkürzung seitens der Bundeswehr abgelehnt, kann der Soldat auf Zeit (SaZ) hiergegen Beschwerde einlegen. Eine vorzeitige Beendigung der Dienstzeit ist sonst nur aus den Gründen der §§ 54 ff. Soldatengesetz möglich.

Entscheidet sich der Soldat auf Zeit für die Beschwerde und wird diese seitens der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid abgelehnt, kann hiergegen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

8. Was überprüft das Gericht in diesem Fall?

Das Gericht kann die Entscheidung der Bundeswehr auf der Tatbestandsebene nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Frage der korrekten Ermessensentscheidung durch die Bundeswehr ist vom Gericht hingegen voll überprüfbar. Stellt das Gericht Beurteilungsfehler fest, muss die Bundeswehr die Ermessenprüfung durchführen. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, müssen diese von der Bundeswehr abgestellt werden - dies führt fast immer zu einer anschließenden Bewilligung der Dienstzeitverkürzung für den Soldaten auf Zeit.

9. Wie urteilen Gerichte bei abgelehnter Dienstzeitverkürzung?

Das Bedürfnis an einer Dienstzeitverkürzung ist für jeden Soldaten auf Zeit (SaZ) gesondert zu prüfen. Die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 7 SG ist daher nicht einheitlich und stark vom Einzelfall geprägt. Ob Ihr Antrag, Ihre Beschwerde oder Ihre Klage aussichtsreich ist, können wir in einem gemeinsamen Gespräch klären.

Ihre Frage ist nicht dabei? Sie wollen einen Termin zur Beratung vereinbaren? Nehmen Sie
Kontakt zu mir auf; gerne beantworte ich Ihre Fragen.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Autoren: Reisig-Emden/Kuprijanow

Sonntag, 4. März 2012

Studienplatzklage - Häufige Fragen

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Anwältin für Studienplatzklagen habe ich es häufig mit den gleichen Fragen rund um das Thema Studienplatzklage zu tun. Hier zeige ich einige der wichtigsten Antworten auf. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

1.
Gibt es bei dem Einklagen an der Uni Fristen zu beachten?

Ja, je nach Bundesland und nach Studiengang gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten (Achtung: hier sind nicht die Bewerbungsfristen gemeint). Für Studienplatzklagen in Berlin gelten für die meisten Studienplätze die Fristen 1. April (Sommersemester) und 1. Oktober (Wintersemester).

Wichtig: In besonderen Fällen laufen die Fristen aus, bevor überhaupt Ablehnungsbescheide verschickt wurden.

2.
Sind die Chancen mit einem Anwalt höher als bei einer Studienplatzklage ohne Anwalt?

Nein. Die Chancen als solche sind nicht höher. Wenn das Gericht weitere Plätze vergeben sollte, wird nicht danach unterschieden, ob Sie mit oder ohne Anwalt klagen. Allerdings ist die Chance, einen unumkehrbaren Frist- oder Formfehler zu tätigen, bei der Selbstklage deutlich höher; daher empfiehlt sich die Klage mit Anwalt.

3.
Warum sollte ich einen Anwalt für die Studienplatzklage beauftragen?

Der Anwalt kümmert sich um das gesamte Verfahren. Der Anwalt überwacht die Fristen für die Studienplatzklagen. Er führt den gesamten Schriftverkehr, überprüft die Höhe der Gerichtskosten und etwaiger Kosten der Gegenseite auf ihre Richtigkeit, nimmt auf Einwendungen der Gegenseite rechtzeitig Stellung und stellt rechtzeitig die sachgerechten Anträge. Gerade in besonderen Konstellationen (wie z.B. bei der Prozesskostenhilfe) ist es wichtig, prozessuale Fragen zweifelsfrei beantworten zu können, da ansonsten rechtliche Nachteile entstehen können.

4.
Ist die Finanzierung einer Studienplatzklage über die Prozesskostenhilfe möglich?

Ja, solche Verfahren habe ich schon geführt.

5.
Ist es sinnvoll, gleich mehrere Hochschulen zu verklagen?

Soweit Sie nicht an einen bestimmten Studienort gebunden sind, ist es immer sinnvoll, mehrere Hochschulen zu verklagen. Sollten Sie hingegen an einen bestimmten Studienort gebunden sein, ist eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen mehrerer Verfahren notwendig. Auch hier sollten Sie daher anwaltlichen Rat einholen.

6.
Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?

Die Kosten eines Verfahrens hängen sehr stark von dem jeweiligen Bundesland, dem Studiengang und dem Umfang des Verfahrens ab (z.B.: reicht die "einfache" Studienplatzklage oder muss zusätzlich noch gegen den Bescheid geklagt werden?). Mittlerweile müssen auch in den meisten Fällen die Kosten des Hochschulanwaltes mit in die Überlegung einbezogen werden. Die Kosten reichen daher von einigen hundert Euro zu mehreren Tausend Euro - natürlich ist auch entscheidend, bei wievielen Hochschulen Sie sich einklagen wollen. Fragen Sie nach, dann können die Kosten für Ihren speziellen Fall genau geklärt werden bevor Sie sich für ein oder mehrere Verfahren entscheiden.

7.
Ich bin Zweitbewerber, kann ich mich trotzdem einklagen?

Auch wenn für Zweitbewerber besondere Regelungen gelten, ist eine Studienplatzklage möglich.

8.
Ich besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ich mich trotzdem in mein Wunschstudium einklagen?

Auch für Bewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten ggf. besondere Regelungen; im Grundsatz ist aber auch hier eine Studienplatzklage möglich.

9.
Wie sind die Chancen der Studienplatzklage?

Die Chancen einer Studienplatzklage unterscheiden sich sehr nach dem jeweiligen Wunschstudium. Während bei einigen Studiengängen je nach Bundesland sehr hohe Chancen bestehen, sind andere Studiengänge bundesweit stark umkämpft. Auch hier kann Ihnen der Anwalt mit entsprechendem juristischen Rat zur Seite stehen.

10.
Kann ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen bzw. sollte ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen?

Bevor die Studienplatzklage bei Gericht eingereicht wird, sollte der Ablehnungsbescheid abgewartet werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass vorher nicht schon Schritte für die Klage eingeleitet werden könnten bzw. sogar müssen. Der so genannte außerkapazitäre Antrag ist in den meisten Bundesländern fristgebunden und muss daher teilweise bereits weit vor Versendung der Ablehnungsbescheide gestellt werden.

11.
Welche Unterlagen benötigt der Anwalt?

Neben den entsprechenden Vollmachten und dem Ablehnungsbescheid sollte immer die Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) nachgewiesen werden. Weiterhin ist es üblich, eine eindesstattliche Versicherung bei Gericht einzureichen, wonach Sie versichern, dass Sie in dem entsprechenden Wunschstudiengang noch nicht zugelassen sind. Auch diese eidesstattliche Versicherung bereitet Ihnen der Anwalt vor.

12.
Sie sind in Berlin, ich möchte mich aber in einem anderen Bundesland einklagen, kann ich Sie trotzdem beauftragen?

Ja, ich bin für Sie bundesweit tätig und vertrete Mandanten im gesamten Bundesgebiet.


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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Mittwoch, 2. November 2011

Beurteilungsrichtlinien der Bundeswehr rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass die Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen von planmäßigen Beurteilungen, wie sie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen ist, nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.

Der antragstellende Soldat wurde auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet und seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, in seiner Vergleichsgruppe seien auch ein Dezernatsleiter sowie mehrere Sachgebietsleiter einbezogen worden.Die Beurteilungsrichtlinien sehen für planmäßige Beurteilungen insoweit Vergleichsgruppen nicht auf Basis der Besoldungsgruppe oder des Dienstgrades sondern allein auf Basis der Dotierung der Dienstposten, auf denen sie eingesetzt sind.

Zwar ist eine Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Die Dotierung eines Dienstpostes allein lasse indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Die in dem Verfahren streitgegenständliche Vergleichsgruppe wies ferner nicht die erforderliche Homogenität auf, so dass die Beurteilung aufgehoben wurde.

Für weitere Fragen zum Soldaten oder Laufbahnrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Mittwoch, 11. Mai 2011

Studienplatzklage - kein Bonus für übersprungene Klasse

Das Verwaltungsgericht Mainz hat zum Aktenzeichen 6 L 494/11.MZ einen Eilantrag auf einstweilige Zulassung zum Studium der Psychologie abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte sich mit einem Abiturschnitt von 1,8 beworben und gleichzeitig einen Antrag auf Nachteilsausggleich gestellt. Zur Begründung führte sie an, dass sie ohne das Überspringen einer Klassenstufe voraussichtlich eine um 0,5 bessere Durchschnittsnote erworben hätte.Die Hochschule lehnte den Antrag auf Nachteilsausgleich ab und ging von einem Schnitt von 1,8 aus.

Das Gericht führte zur Begründung seines Beschlusses aus, dass die Antragstellerin die Günde, die sie gehindert hätten, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, selbst zu vertreten hätte.

Das Überspringen der Schulklasse stelle insoweit eine bewusste Entscheidung dar, bei welcher Vor- und Nachteile sorgfälig abgewogen werden müssten. Demgegenüber sei etwa bei einem Vorliegen einer schweren Erkrankung die schulische Entwicklung und Leistungsfähigkeit derart und unselbstbestimmt eingeschränkt, dass die Chancengleichheit nur durch einen Nachteilsausgleich gewahrt bleibe.Den möglichen Nachteil, welcher sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe erbit, nimmt der jeweilige Schüler demgegenüber gerade selbst und bewusst in Kauf.

Für weitere Fragen zur Studienplatzklage oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Donnerstag, 28. April 2011

Plagiat - Aberkennung des Doktorgrades

In seinem Urteil vom 14. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 3 K 899/10.DA eine Klage gegen die Aberkennung des Doktorgrades abgewiesen.

In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.

Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.

Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.

Für weitere Fragen zum Plagiat oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Freitag, 15. April 2011

Konkurrentenstreit Professorenstelle

In einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:

Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.

Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.

Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.

Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.

Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Sonntag, 10. April 2011

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

In seinem Beschluss vom 4. April 2011 zum Aktenzeichen 6 A 1156/08 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den dort zu entscheidenen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt.

Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.

Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.


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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin