Mittwoch, 30. März 2011

Badenwürttembergische Studienplatzvergabe mit Bundesrecht vereinbar

Das BVerwG hat am 23. März 2011 zum Aktenzeichen 6 CN 3.10 entschieden, dass die badenwürttembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Bundesrecht vereinbar ist.

Werden in der Praxis die freien Kapazitäten vielfach durch Losentscheid auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, trifft in Badenwürttemberg eine Rechtsverordnung aus dem Juli 2009 eine andere Regelung. Hiernach setzt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart)in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus. Die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze erfolgt dann nicht durch ein Losvefahren sondern hat sich vielmehr an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (9 S 1858/09) hierzu ausgeführt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.

Die derart ausgelegten Bestimmungen stellten materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden seien, müsse die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen; hierin liege kein Verstoß gegen Art. 12 GG.

Das BVerwG hat die Revision (wegen bindender Auslegung des Landesrechts)zurückgewiesen.


Für weitere Fragen zur Studienplatzklage stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

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