Mittwoch, 11. Mai 2011

Studienplatzklage - kein Bonus für übersprungene Klasse

Das Verwaltungsgericht Mainz hat zum Aktenzeichen 6 L 494/11.MZ einen Eilantrag auf einstweilige Zulassung zum Studium der Psychologie abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte sich mit einem Abiturschnitt von 1,8 beworben und gleichzeitig einen Antrag auf Nachteilsausggleich gestellt. Zur Begründung führte sie an, dass sie ohne das Überspringen einer Klassenstufe voraussichtlich eine um 0,5 bessere Durchschnittsnote erworben hätte.Die Hochschule lehnte den Antrag auf Nachteilsausgleich ab und ging von einem Schnitt von 1,8 aus.

Das Gericht führte zur Begründung seines Beschlusses aus, dass die Antragstellerin die Günde, die sie gehindert hätten, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, selbst zu vertreten hätte.

Das Überspringen der Schulklasse stelle insoweit eine bewusste Entscheidung dar, bei welcher Vor- und Nachteile sorgfälig abgewogen werden müssten. Demgegenüber sei etwa bei einem Vorliegen einer schweren Erkrankung die schulische Entwicklung und Leistungsfähigkeit derart und unselbstbestimmt eingeschränkt, dass die Chancengleichheit nur durch einen Nachteilsausgleich gewahrt bleibe.Den möglichen Nachteil, welcher sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe erbit, nimmt der jeweilige Schüler demgegenüber gerade selbst und bewusst in Kauf.

Für weitere Fragen zur Studienplatzklage oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin