In seinem Urteil vom 14. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 3 K 899/10.DA eine Klage gegen die Aberkennung des Doktorgrades abgewiesen.
In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.
Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Donnerstag, 28. April 2011
Freitag, 15. April 2011
Konkurrentenstreit Professorenstelle
In einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:
Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.
Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.
Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.
Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.
Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.
Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.
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-Reisig-Emden-
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Sonntag, 10. April 2011
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
In seinem Beschluss vom 4. April 2011 zum Aktenzeichen 6 A 1156/08 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den dort zu entscheidenen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt.
Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.
Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.
Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.
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