In seinem Urteil vom 14. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 3 K 899/10.DA eine Klage gegen die Aberkennung des Doktorgrades abgewiesen.
In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.
Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.
Für weitere Fragen zum Plagiat oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
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