Freitag, 15. April 2011

Konkurrentenstreit Professorenstelle

In einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:

Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.

Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.

Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.

Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.

Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

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