Posts mit dem Label Praxis werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Praxis werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 4. März 2012

Studienplatzklage - Häufige Fragen

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Anwältin für Studienplatzklagen habe ich es häufig mit den gleichen Fragen rund um das Thema Studienplatzklage zu tun. Hier zeige ich einige der wichtigsten Antworten auf. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

1.
Gibt es bei dem Einklagen an der Uni Fristen zu beachten?

Ja, je nach Bundesland und nach Studiengang gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten (Achtung: hier sind nicht die Bewerbungsfristen gemeint). Für Studienplatzklagen in Berlin gelten für die meisten Studienplätze die Fristen 1. April (Sommersemester) und 1. Oktober (Wintersemester).

Wichtig: In besonderen Fällen laufen die Fristen aus, bevor überhaupt Ablehnungsbescheide verschickt wurden.

2.
Sind die Chancen mit einem Anwalt höher als bei einer Studienplatzklage ohne Anwalt?

Nein. Die Chancen als solche sind nicht höher. Wenn das Gericht weitere Plätze vergeben sollte, wird nicht danach unterschieden, ob Sie mit oder ohne Anwalt klagen. Allerdings ist die Chance, einen unumkehrbaren Frist- oder Formfehler zu tätigen, bei der Selbstklage deutlich höher; daher empfiehlt sich die Klage mit Anwalt.

3.
Warum sollte ich einen Anwalt für die Studienplatzklage beauftragen?

Der Anwalt kümmert sich um das gesamte Verfahren. Der Anwalt überwacht die Fristen für die Studienplatzklagen. Er führt den gesamten Schriftverkehr, überprüft die Höhe der Gerichtskosten und etwaiger Kosten der Gegenseite auf ihre Richtigkeit, nimmt auf Einwendungen der Gegenseite rechtzeitig Stellung und stellt rechtzeitig die sachgerechten Anträge. Gerade in besonderen Konstellationen (wie z.B. bei der Prozesskostenhilfe) ist es wichtig, prozessuale Fragen zweifelsfrei beantworten zu können, da ansonsten rechtliche Nachteile entstehen können.

4.
Ist die Finanzierung einer Studienplatzklage über die Prozesskostenhilfe möglich?

Ja, solche Verfahren habe ich schon geführt.

5.
Ist es sinnvoll, gleich mehrere Hochschulen zu verklagen?

Soweit Sie nicht an einen bestimmten Studienort gebunden sind, ist es immer sinnvoll, mehrere Hochschulen zu verklagen. Sollten Sie hingegen an einen bestimmten Studienort gebunden sein, ist eine Abwägung zwischen den Kosten und dem Nutzen mehrerer Verfahren notwendig. Auch hier sollten Sie daher anwaltlichen Rat einholen.

6.
Wie hoch sind die Kosten einer Studienplatzklage?

Die Kosten eines Verfahrens hängen sehr stark von dem jeweiligen Bundesland, dem Studiengang und dem Umfang des Verfahrens ab (z.B.: reicht die "einfache" Studienplatzklage oder muss zusätzlich noch gegen den Bescheid geklagt werden?). Mittlerweile müssen auch in den meisten Fällen die Kosten des Hochschulanwaltes mit in die Überlegung einbezogen werden. Die Kosten reichen daher von einigen hundert Euro zu mehreren Tausend Euro - natürlich ist auch entscheidend, bei wievielen Hochschulen Sie sich einklagen wollen. Fragen Sie nach, dann können die Kosten für Ihren speziellen Fall genau geklärt werden bevor Sie sich für ein oder mehrere Verfahren entscheiden.

7.
Ich bin Zweitbewerber, kann ich mich trotzdem einklagen?

Auch wenn für Zweitbewerber besondere Regelungen gelten, ist eine Studienplatzklage möglich.

8.
Ich besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, kann ich mich trotzdem in mein Wunschstudium einklagen?

Auch für Bewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten ggf. besondere Regelungen; im Grundsatz ist aber auch hier eine Studienplatzklage möglich.

9.
Wie sind die Chancen der Studienplatzklage?

Die Chancen einer Studienplatzklage unterscheiden sich sehr nach dem jeweiligen Wunschstudium. Während bei einigen Studiengängen je nach Bundesland sehr hohe Chancen bestehen, sind andere Studiengänge bundesweit stark umkämpft. Auch hier kann Ihnen der Anwalt mit entsprechendem juristischen Rat zur Seite stehen.

10.
Kann ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen bzw. sollte ich schon vor dem Ablehnungsbescheid klagen?

Bevor die Studienplatzklage bei Gericht eingereicht wird, sollte der Ablehnungsbescheid abgewartet werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass vorher nicht schon Schritte für die Klage eingeleitet werden könnten bzw. sogar müssen. Der so genannte außerkapazitäre Antrag ist in den meisten Bundesländern fristgebunden und muss daher teilweise bereits weit vor Versendung der Ablehnungsbescheide gestellt werden.

11.
Welche Unterlagen benötigt der Anwalt?

Neben den entsprechenden Vollmachten und dem Ablehnungsbescheid sollte immer die Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) nachgewiesen werden. Weiterhin ist es üblich, eine eindesstattliche Versicherung bei Gericht einzureichen, wonach Sie versichern, dass Sie in dem entsprechenden Wunschstudiengang noch nicht zugelassen sind. Auch diese eidesstattliche Versicherung bereitet Ihnen der Anwalt vor.

12.
Sie sind in Berlin, ich möchte mich aber in einem anderen Bundesland einklagen, kann ich Sie trotzdem beauftragen?

Ja, ich bin für Sie bundesweit tätig und vertrete Mandanten im gesamten Bundesgebiet.


Ihre Frage ist nicht dabei? Sie wollen einen Termin zur Beratung vereinbaren? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf; gerne beantworte ich Ihre Fragen.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

Freitag, 15. April 2011

Konkurrentenstreit Professorenstelle

In einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:

Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.

Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.

Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.

Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.

Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin