Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass die Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen von planmäßigen Beurteilungen, wie sie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen ist, nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.
Der antragstellende Soldat wurde auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet und seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, in seiner Vergleichsgruppe seien auch ein Dezernatsleiter sowie mehrere Sachgebietsleiter einbezogen worden.Die Beurteilungsrichtlinien sehen für planmäßige Beurteilungen insoweit Vergleichsgruppen nicht auf Basis der Besoldungsgruppe oder des Dienstgrades sondern allein auf Basis der Dotierung der Dienstposten, auf denen sie eingesetzt sind.
Zwar ist eine Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Die Dotierung eines Dienstpostes allein lasse indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Die in dem Verfahren streitgegenständliche Vergleichsgruppe wies ferner nicht die erforderliche Homogenität auf, so dass die Beurteilung aufgehoben wurde.
Für weitere Fragen zum Soldaten oder Laufbahnrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Mittwoch, 2. November 2011
Mittwoch, 11. Mai 2011
Studienplatzklage - kein Bonus für übersprungene Klasse
Das Verwaltungsgericht Mainz hat zum Aktenzeichen 6 L 494/11.MZ einen Eilantrag auf einstweilige Zulassung zum Studium der Psychologie abgelehnt.
Die Antragstellerin hatte sich mit einem Abiturschnitt von 1,8 beworben und gleichzeitig einen Antrag auf Nachteilsausggleich gestellt. Zur Begründung führte sie an, dass sie ohne das Überspringen einer Klassenstufe voraussichtlich eine um 0,5 bessere Durchschnittsnote erworben hätte.Die Hochschule lehnte den Antrag auf Nachteilsausgleich ab und ging von einem Schnitt von 1,8 aus.
Das Gericht führte zur Begründung seines Beschlusses aus, dass die Antragstellerin die Günde, die sie gehindert hätten, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, selbst zu vertreten hätte.
Das Überspringen der Schulklasse stelle insoweit eine bewusste Entscheidung dar, bei welcher Vor- und Nachteile sorgfälig abgewogen werden müssten. Demgegenüber sei etwa bei einem Vorliegen einer schweren Erkrankung die schulische Entwicklung und Leistungsfähigkeit derart und unselbstbestimmt eingeschränkt, dass die Chancengleichheit nur durch einen Nachteilsausgleich gewahrt bleibe.Den möglichen Nachteil, welcher sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe erbit, nimmt der jeweilige Schüler demgegenüber gerade selbst und bewusst in Kauf.
Für weitere Fragen zur Studienplatzklage oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Die Antragstellerin hatte sich mit einem Abiturschnitt von 1,8 beworben und gleichzeitig einen Antrag auf Nachteilsausggleich gestellt. Zur Begründung führte sie an, dass sie ohne das Überspringen einer Klassenstufe voraussichtlich eine um 0,5 bessere Durchschnittsnote erworben hätte.Die Hochschule lehnte den Antrag auf Nachteilsausgleich ab und ging von einem Schnitt von 1,8 aus.
Das Gericht führte zur Begründung seines Beschlusses aus, dass die Antragstellerin die Günde, die sie gehindert hätten, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, selbst zu vertreten hätte.
Das Überspringen der Schulklasse stelle insoweit eine bewusste Entscheidung dar, bei welcher Vor- und Nachteile sorgfälig abgewogen werden müssten. Demgegenüber sei etwa bei einem Vorliegen einer schweren Erkrankung die schulische Entwicklung und Leistungsfähigkeit derart und unselbstbestimmt eingeschränkt, dass die Chancengleichheit nur durch einen Nachteilsausgleich gewahrt bleibe.Den möglichen Nachteil, welcher sich aus dem Überspringen einer Klassenstufe erbit, nimmt der jeweilige Schüler demgegenüber gerade selbst und bewusst in Kauf.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Donnerstag, 28. April 2011
Plagiat - Aberkennung des Doktorgrades
In seinem Urteil vom 14. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 3 K 899/10.DA eine Klage gegen die Aberkennung des Doktorgrades abgewiesen.
In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.
Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.
Für weitere Fragen zum Plagiat oder zum Prüfungsrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
In dem Verwaltungsstreit ging es um die Dissertation der Klägerin zur Erlangung des "doctor philosophiae" (Dr. phil.), bei welcher nahezu ein Viertel der Arbeit aus Quellen anderer Autoren - teilweise durch "Bauernopfer-Referenz" - übernommen wurde, ohne dass dies die Klägerin kenntlich machte.
Das Verwaltungsgericht schloss hieraus auf eine erhebliche vorsätzliche Täuschungshandlung der Klägerin, welche den Entzug des Doktorgrades rechtfertige. Die im Verwaltungsstreit maßgebliche Vorschrift des § 27 Hessisches Hochschulgesetzes sei insoweit zudem als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet. Ein Vorliegen von atypischen Umständen seien im vorliegenden Fall insoweit nicht ersichtlich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht bestandskräftig.
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Rechtsanwältin
Freitag, 15. April 2011
Konkurrentenstreit Professorenstelle
In einem bestehenden Mandatsverhältnis wurde ein Konkurretenstreit des Mandanten um eine ausgeschriebene Professorenstelle positiv entschieden. Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss über die einstweilige Anordnung, die Stelle vorläufig nicht mit einem anderen Bewerber durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde zu besetzen, im Wesentlichen folgendes aus:
Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.
Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.
Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.
Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Mit der (geplanten) Ernennung der Beigeladenen (Bewerberin) drohe eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch.
Art. 33 Abs. 2 gewähre jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folge ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der auch die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mit umfasse. Werde dieses Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, könne der unterbliebene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint und seine Chancen, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, somit zumindest offen seien.
Diese Grundsätze würden für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung einer Professorenstelle in gleicher Weise gelten. Zwar komme der Hochschule hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung eines Bewerbers eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz zu. Gerichtlich könne die Auswahlentscheidung aber daraufhin überprüft werden, ob diese verfahrensfehlerfei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruhe.
Vorliegend sah das Gericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Mandanten im Hinblick auf die fehlende Einladung zu einer hochschulöffentlichen Präsentation und die fehlende Einholung von vergleichenden Gutachten an. Aufgrund der Berufungsordnung der Antragsgegnerin waren insoweit alle geeigneten Bewerber für die hochschulöfffentliche Präsentation auszuwählen. Der Mandant war durch die Berufungskommission als "weniger geeignet" beurteilt worden. Da diese Einstufung in der Berufungsordnung nicht vorgesehen war, sei diese erst im Rahmen der Erstellung des Berufungsvorschlages durchzuführen. Die Berufungsordnung gebe auch gerade aufgrund der hohen Bedeutung der hochschulöffentlichen Präsentation nicht die Befugnis, aus der Gruppe der geeigneten Bewerber lediglich die nach Ansicht der Berufungskommission am besten Geeigneten auszuwählen und diese zu laden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht bestandskräftig; die Hochschule erwägt derzeit Rechtsmittel einzulegen.
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Sonntag, 10. April 2011
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
In seinem Beschluss vom 4. April 2011 zum Aktenzeichen 6 A 1156/08 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den dort zu entscheidenen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt.
Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.
Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.
Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.
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Mittwoch, 30. März 2011
Badenwürttembergische Studienplatzvergabe mit Bundesrecht vereinbar
Das BVerwG hat am 23. März 2011 zum Aktenzeichen 6 CN 3.10 entschieden, dass die badenwürttembergische Regelung für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Bundesrecht vereinbar ist.
Werden in der Praxis die freien Kapazitäten vielfach durch Losentscheid auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, trifft in Badenwürttemberg eine Rechtsverordnung aus dem Juli 2009 eine andere Regelung. Hiernach setzt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart)in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus. Die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze erfolgt dann nicht durch ein Losvefahren sondern hat sich vielmehr an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (9 S 1858/09) hierzu ausgeführt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.
Die derart ausgelegten Bestimmungen stellten materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden seien, müsse die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen; hierin liege kein Verstoß gegen Art. 12 GG.
Das BVerwG hat die Revision (wegen bindender Auslegung des Landesrechts)zurückgewiesen.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Werden in der Praxis die freien Kapazitäten vielfach durch Losentscheid auf die erfolgreichen Rechtsschutzsuchenden verteilt, trifft in Badenwürttemberg eine Rechtsverordnung aus dem Juli 2009 eine andere Regelung. Hiernach setzt eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Antrag im zentralen Vergabeverfahren (Hochschulstart)in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort voraus. Die Vergabe nachträglich aufgedeckter Studienplätze erfolgt dann nicht durch ein Losvefahren sondern hat sich vielmehr an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die jeweilige Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 29.10.2009 (9 S 1858/09) hierzu ausgeführt, dass das baden-württembergische Wissenschaftsministerium durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zum Erlass der angefochtenen Bestimmungen ermächtigt war. Weiter seien mit der geforderten Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen und mit den genannten Ranglisten die stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint.
Die derart ausgelegten Bestimmungen stellten materielles (Landes-) Verwaltungsrecht dar. Wenn in einem gegen eine baden-württembergische Hochschule geführten verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozess nicht ausgewiesene Studienplätze aufgedeckt worden seien, müsse die Hochschule diese Plätze nach den Ranglisten des Auswahlverfahrens der Hochschulen verteilen; hierin liege kein Verstoß gegen Art. 12 GG.
Das BVerwG hat die Revision (wegen bindender Auslegung des Landesrechts)zurückgewiesen.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Montag, 28. März 2011
Umfassendes Rauchverbot im Saarland
Mit Entscheidung vom 28. März 2011 (Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein umfassendes Rauchverbot im Saarland bestätigt.
Das vergeblich angefochtende Gesetz zur Änderung des Nichtrrauerschutzgesetzes vom 10.02.2010 hebt die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, auf.
Damit gilt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.
Zur Begründung wurde sich im Wesetlichen auf die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen berufen, wonach der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.
Ausnahmen für eine bestimmte Art von Gaststätten seien hierzu nicht geboten. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Den zunächst eintretenden wirtschaftlichen Verlust würden die Betreiber insoweit nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher wieder ausgleichen können.
Für weitere Fragen zum Gewerberecht oder Gaststättenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Das vergeblich angefochtende Gesetz zur Änderung des Nichtrrauerschutzgesetzes vom 10.02.2010 hebt die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, auf.
Damit gilt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.
Zur Begründung wurde sich im Wesetlichen auf die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen berufen, wonach der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.
Ausnahmen für eine bestimmte Art von Gaststätten seien hierzu nicht geboten. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Den zunächst eintretenden wirtschaftlichen Verlust würden die Betreiber insoweit nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher wieder ausgleichen können.
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Rechtsanwältin
Sonntag, 27. März 2011
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17. März 2011 entschieden (VG 36 L 62.11), dass ein Polizeibeamter auf Probe in diesem Fall rechtsmäßig aus dem Dienst entlassen werden könne, wenn er außerdienstlich den Anschein erwecken würde, sich mit der Rockerszene zu identifizieren.
Der Beamte auf Probe war duch diverse beschriftete Kleidungsstücke und das Tragen eines Einhand-Messer, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist, aufgefallen. Er war mehrmals im Milieu der organisierten Kriminaliät angetroffen worden und hatt seinen Dienstcomputer unzulässigerweise für private Anschriftenermittlung benutzt. Zudem hatte er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in seinem privaten PKW mitgeführt.
Das Gericht führte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, das gesamte Verhalten und Persönlichkeitbild des Beamten rechtfertige die Einschätzung, dass dieser als Beamter auf Lebenszeit nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werden würde. Polizeibeamte stünden insoweit im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit und müssten sich daher stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zeigen.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Der Beamte auf Probe war duch diverse beschriftete Kleidungsstücke und das Tragen eines Einhand-Messer, dessen Besitz nach dem Waffengesetz verboten ist, aufgefallen. Er war mehrmals im Milieu der organisierten Kriminaliät angetroffen worden und hatt seinen Dienstcomputer unzulässigerweise für private Anschriftenermittlung benutzt. Zudem hatte er dienstliche Ausrüstungsgegenstände und einen Teleskopschlagstock in seinem privaten PKW mitgeführt.
Das Gericht führte hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus, das gesamte Verhalten und Persönlichkeitbild des Beamten rechtfertige die Einschätzung, dass dieser als Beamter auf Lebenszeit nicht in jeder Hinsicht den an seine Eignung zu stellenden Anforderungen gerecht werden würde. Polizeibeamte stünden insoweit im besonderen Blickfeld der Öffentlichkeit und müssten sich daher stets vorbildlich und verantwortungsbewusst zeigen.
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Rückwirkenden Erhebung von IHK-Beiträgen bei nachträglicher Veranlagung zur Gewerbesteuer
Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 N 84.10)einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und die Beitragspflicht angenomen.
Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.
§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.
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-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.
§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.
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Rechtsanwältin
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