Mit Entscheidung vom 28. März 2011 (Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10) hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein umfassendes Rauchverbot im Saarland bestätigt.
Das vergeblich angefochtende Gesetz zur Änderung des Nichtrrauerschutzgesetzes vom 10.02.2010 hebt die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, auf.
Damit gilt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ab sofort ein absolutes Rauchverbot in allen saarländischen Gaststätten. Eine Übergangsregelung gilt nach dem Gesetz bis 01.12.2011 für Gaststätten, in denen nach dem 21.11.2007 bis zum 18.11.2009 Nebenräume für Raucher errichtet wurden.
Zur Begründung wurde sich im Wesetlichen auf die hierzu bislang ergangenen Entscheidungen berufen, wonach der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.
Ausnahmen für eine bestimmte Art von Gaststätten seien hierzu nicht geboten. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Den zunächst eintretenden wirtschaftlichen Verlust würden die Betreiber insoweit nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher wieder ausgleichen können.
Für weitere Fragen zum Gewerberecht oder Gaststättenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
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Montag, 28. März 2011
Sonntag, 27. März 2011
Rückwirkenden Erhebung von IHK-Beiträgen bei nachträglicher Veranlagung zur Gewerbesteuer
Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 N 84.10)einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und die Beitragspflicht angenomen.
Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.
§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.
Für weitere Fragen zum Gewerberecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.
§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.
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-Reisig-Emden-
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