Sonntag, 27. März 2011

Rückwirkenden Erhebung von IHK-Beiträgen bei nachträglicher Veranlagung zur Gewerbesteuer

Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 1 N 84.10)einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als unbegründet zurückgewiesen und die Beitragspflicht angenomen.

Das Gericht führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus, das Vertrauen der (vormals gemeinnützigen) Personengesellschaft, der IHK nicht anzugehören, sei nicht schutzwürdig. Die Kammerzugehörigkeit werde insofern lediglich gleichsam mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit suspendiert und lebe mit der nachträglichen Veranlagung zur Gewerbesteuer wieder auf.

§ 2 IHKG erfordere insoweit nicht die gewerbliche Tätigkeit sondern allein die Veranlagung zur Gewerbesteuer und das Unterhalten einer Betriebsstätte im jeweiligen Kammerbezirk.


Für weitere Fragen zum Gewerberecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin

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