In seinem Beschluss vom 4. April 2011 zum Aktenzeichen 6 A 1156/08 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den dort zu entscheidenen Antrag auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgelehnt.
Das Gericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, ein Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bestehe nur dann, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den Anspruch des übergangenen Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht zurechenbar unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Im vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht feststellen, dass der in der Auswertung getätigte Rechtsverstoß für die Nichtbeförderung des Klägers kausal gewesen wäre.
Die Feststellung einer adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt insofern die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung in Betracht.
Für weitere Fragen zum Beamtenrecht stehe ich gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen