Die Frage nach der Verkürzung der Dienstzeit wird oft von Soldaten auf Zeit (SaZ) gestellt, die sich mit der Bundeswehr nicht mehr identifizieren oder aus privaten Gründen nicht mehr Teil der Bundeswehr sein möchten, aber durch ihre Verpflichtungserklärung teils noch Jahre gebunden sind. Fragen bei Kameraden oder dem Spieß helfen hierzu oftmals nicht weiter.
Zu beachten ist: die Verkürzung der Dienstzeit auf Antrag nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) und die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit bzw. seine Entlassung (§§ 54, 55 SG) sind verschiedende rechtliche Institutionen, die unterschiedliche Voraussetzungen und auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anträge sollten daher möglichst nicht vermengt werden.
1. Habe ich als Soldat auf Zeit (SaZ) ein Recht auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatensgesetz?
§ 40 Soldatengesetz legt den Status des Soldaten auf Zeit (SaZ) als einen zeitlich befristeten Regelzustand fest. Er befasst sich mit speziellen Regelungen, die das Dienstverhältni eines Soldaten auf Zeit (SaZ) betreffen. Mit der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung wird eine für den Sodlaten verbindliche Dienstzeit festgesetzt. § 40 Abs. 7 SG regelt die Voraussetzungen, unter denen diese Dienstzeit verkürzt werden kann. Der einzelne Soldat hat dabei grundsätzlich keinen festen Anspruch auf die begehrte Dienstzeitverkürzung, da die Vorschrift vorrangig dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer ausgewogenen Struktur der Bundeswehr dient. Eine Dienstzeitverkürzung kann also, muss aber nicht, auf Antrag gewährt werden.2. Was wird bei § 40 Abs. 7 SG geprüft?
§ 40 Abs. 7 Satz 1 SG lautet:"Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt."
Der Soldat auf Zeit kann also einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung einreichen, über den die zuständige Personalstelle der Bundeswehr entscheidet. Sofern die Bundeswehr in einem ersten Prüfungsschritt feststellt, dass ein dienstliches Interesse an der Verkürzung der Dienstzeit besteht, kann sie in einem zweiten Schritt eine konkrete Abwägung der persönlichen Situation des Soldaten auf Zeit vornehmen. Anschließend wird dem Antrag auf Dienstzeitverkürzung stattgegeben, oder der Antrag abgelehnt.
3. Wie ist § 40 Abs. 7 SG rechtlich ausgestaltet?
§ 40 Abs. 7 Soldatengesetz ist nach wohl herrschender Rechtsprechung eine so genannte "Kopplungsnorm", bei der die Bundeswehr sowohl einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsebene hat ("dienstliches Interesse", als auch ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite ausüben darf ("kann auf dessen Antrag verkürzt werden"). Erst nachdem die Bundeswehr im ersten Schritt die Voraussetzungen des dienstlichen Interesses bejaht, kann sie in einem zweiten Schritt in die Ermessensentscheidung eintreten. Der Schwerpunkt der Prüfung und der Argumentation der Bundeswehr liegt dabei oftmals auf der Tatbestandsseite und damit dem Begriff des dienstlichen Interesses. Liegt dieses vor, kann der Antrag des Soldaten auf Zeit sowohl bewilligt als auch abgelehnt werden; dies richtet sich nach den Ermessenserwägungen der Bundeswehr.
4. Kann meine persönliche Lage berücksichtigt werden?
Die etwaige persönliche Lage des antragstellenden Soldaten auf Zeit wird seitens der Bundeswehr oftmals nur dann berücksichtigt, wenn sie das Vorliegen des dienstlichen Interesses festgestellt hat.
5. Was ist das dienstliche Interesse?
Bei der Feststellung des dienstlichen Interesses wird eine Interessensabwägung durch die Bundeswehr vorgenommen. Sie stellt sich in etwa folgende Frage: "Kann der Soldat auf Zeit noch effektiv bei der Bundeswehr eingesetzt werden oder gibt es Gründe, die dagegen sprechen?" So kann z.B. ein Dienstposten entfallen, wenn ein Posten infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen aufgelöst wird, es einen personellen Überhang in einem Geburtsjahrgang gibt oder der Soldat auf Zeit (SaZ) im Dienstbereich seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann.
Diese innerdienstliche Überlegung der Bundeswehr ist gerichtlich aufgrund der derzeit wohl überwiegenden unterinstanzlichen Rechtsprechung nur eingeschränkt - nämlich auf Beurteilungsfehler hin - überprüfbar.
6. Wie stehen meine Chancen, dass das dienstliche Interesse bejahrt wird?
Für eine realistische Einschätzung sollte zunächst davon ausgegangen werden, dass eine Vielzahl von Anträgen abgelehnt und die Dienstzeitverkürzung eher selten bewilligt wird. Oftmals gibt es Befehle, Dienstanweisungen, Richtlinien, etc., welche die Verwaltung in ihrer Entscheidung binden - unabhängig davon, ob diese Bindungswirkung rechtmäßig ist oder nicht. Oftmals nimmt die Personalstelle der Bundeswehr die gebotene Einzelfallbetrachtung des Dienstpostens daher nicht vor und berücksichtigt häufig auch die Stellungnahmen der direkten Vorgesetzten oder des Personalrates nur unzureichend.
7. Was passiert, wenn mein Antrag auf Dienstzeitverkürzung abgelehnt wird?
Wird der Antrag auf Dienstzeitverkürzung seitens der Bundeswehr abgelehnt, kann der Soldat auf Zeit (SaZ) hiergegen Beschwerde einlegen. Eine vorzeitige Beendigung der Dienstzeit ist sonst nur aus den Gründen der §§ 54 ff. Soldatengesetz möglich.
Entscheidet sich der Soldat auf Zeit für die Beschwerde und wird diese seitens der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid abgelehnt, kann hiergegen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
8. Was überprüft das Gericht in diesem Fall?
Das Gericht kann die Entscheidung der Bundeswehr auf der Tatbestandsebene nur eingeschränkt auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Die Frage der korrekten Ermessensentscheidung durch die Bundeswehr ist vom Gericht hingegen voll überprüfbar. Stellt das Gericht Beurteilungsfehler fest, muss die Bundeswehr die Ermessenprüfung durchführen. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, müssen diese von der Bundeswehr abgestellt werden - dies führt fast immer zu einer anschließenden Bewilligung der Dienstzeitverkürzung für den Soldaten auf Zeit.
9. Wie urteilen Gerichte bei abgelehnter Dienstzeitverkürzung?
Das Bedürfnis an einer Dienstzeitverkürzung ist für jeden Soldaten auf Zeit (SaZ) gesondert zu prüfen. Die Rechtsprechung zu § 40 Abs. 7 SG ist daher nicht einheitlich und stark vom Einzelfall geprägt. Ob Ihr Antrag, Ihre Beschwerde oder Ihre Klage aussichtsreich ist, können wir in einem gemeinsamen Gespräch klären.
Ihre Frage ist nicht dabei? Sie wollen einen Termin zur Beratung vereinbaren? Nehmen Sie Kontakt zu mir auf; gerne beantworte ich Ihre Fragen.
-Reisig-Emden-
Rechtsanwältin
Autoren: Reisig-Emden/Kuprijanow